„Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom 06. Oktober 2021“
Satzung des Vereins
Ladylike
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsregister, Zugehörigkeit, Sprachform
§ 1 Nr. 1 Der Verein (so wird nachfolgend die vor- und nachstehende Chorvereinigung kurz bezeichnet) führt den Namen "Ladylike".
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Ihlpohl, Landkreis Osterholz-Scharmbeck
§ 1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 4 Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt dann
den Zusatz "e. V."
§ 1 Nr. 5 Er ist als Mitglied seines zuständigen Kreischorverband Bremen auch Mitglied im Chorverband Niedersachsen-Bremen e.V.
§ 1 Nr. 6 Die in dieser Satzung benutzten männlichen Sprachformen werden automatisch in der weiblichen gebraucht, wenn diese nötig werden.
§ 2
Zweck und Aufgaben, Vereinsordnung, Neutralität
§ 2 Nr. 1 Zweck
des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur,
insbesondere der Erhaltung, Pflege und Erneuerung der
Gesangskultur und des Liedgutes aller Art.
§ 2 Nr. 2 Seine Aufgaben richten sich insbesondere auf die breit
gefächerte Pflege des
Chorgesangs und seine Förderung als kulturelles Gemeinschaftsanliegen
sowie der Förderung der Chormitglieder-, -helfer und –leiterausbildung.
§ 2 Nr. 3 Der Verein darf sich zur weiteren Regelung seiner Angelegenheiten
Vereinsordnungen aller Art geben durch Beschluss einer ordentlichen
Jahreshauptversammlung. Diese Satzung ist deren Rechtsgrundlage.
Beschlüsse, die auf den Vereinsordnungen gründen und ordnungsgemäß
zustande gekommen sind, sind wie diese Satzung für alle Mitglieder bindend.
§ 2 Nr. 4 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 3
Gemeinnützigkeit, Auflösung
§ 3 Nr. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
§ 3 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
§ 3 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
§ 3 Nr. 6 Bei Auflösung des Vereins § 12 (5) und (6) oder bei
Wegfall steuer-
begünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den oben genannten
Kreischorverband
Bremen (§ 1 (5)) oder dessen Rechtsnachfolger, der es
unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte dieses
Ziel aus irgendeinem Grunde nicht erreichbar sein oder werden, so fällt das Vereinsvermögen mit
vorstehender Zweckbestimmung an den
CHORVERBAND
NIEDERSACHSEN – BREMEN e.V., Violenstraße 7,
28195 Bremen,
oder dessen Rechtsnachfolger.
§ 4
Mitgliedschaft
§ 4 Nr. 1 Mitglied kann jede Person werden, welche diese Satzung und alle Beschlüsse
und
Entscheidungen des Vereins mit ihrem Beitritt vorbehaltlos anerkennt.
§ 4 Nr. 2 Der Verein besteht aus: aktiven (=singenden) Mitgliedern, 2. Förder- mitgliedern, 3. Ehrenmitgliedern.
§ 4 Nr. 3 Aktive Mitglieder: 1) Volljährige
Mitglieder und
2) Minderjährige Mitglieder
(a) Aktive Mitglieder nehmen als Sänger an allen Veranstaltungen des Vereins teil;
unentschuldigte Untätigkeit von mehr als 6 Monaten versetzt sie automatisch in den
Stand der Fördermitglieder (§ 4 (4)). Dadurch werden sie zu passiven Mitgliedern.
(b) Volljährige Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(c) Minderjährige Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Beitritt dieser Person bedarf der Einwilligung (= vorherige Zustimmung)
ihrer Sorgeberechtigten. Minderjährige besitzen das Stimmrecht, wenn sie das
16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 4 Nr. 4 Fördermitglieder sind alle passiven Mitglieder (§ 4 (3) (a) 2. Halbsatz)
und alle übrigen
natürlichen oder juristischen Personen, welche den Zweck
und die Aufgaben
des Vereins (§ 1) unterstützen, ohne selbst zu singen. Sie
besitzen kein
Stimmrecht.
§ 4 Nr. 5 Ehrenmitglieder (sie haben sich um den Verein
verdient gemacht) werden
durch einen
Beschluss einer Mitgliederversammlung dazu ernannt. Mit
Ausnahme von
juristischen Personen und Personen, die das 18. Lebensjahr
noch nicht
vollendet haben, können alle übrigen oben genannten Mitglieder
und auch
vereinsfremde natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern gewählt
werden. Sie
besitzen kein Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei (§ 5).
§ 4 Nr. 6 Der schriftliche Aufnahmeantrag ist beim vertretungsberechtigten Vorstand
(§ 9 (1)) zu
stellen, der über ihn endgültig, d.h. ohne vereinsinterne
Berufungsmöglichkeit, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
entscheidet und
seine Entscheidung dem Betroffenen an dessen letzte dem
Verein bekannte
Adresse in schriftlicher Form übermittelt.
§ 4 Nr. 7 Stichtag für die obigen Statuskriterien ist allgemein der 31.12. des laufenden
Geschäftsjahres,
bei Abstimmungen jedoch der Tag der Abstimmung.
Übertrittsmeldungen vom aktiven zum passiven Status haben bis zum 31.12.
des laufenden
Geschäftsjahres beim Vorstand (§ 9 (1)) zu erfolgen.
§ 4 Nr. 8 Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(a) Der freiwillige Austritt ist jeweils mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (§ 9 (1)).
(b) Ein Mitglied kann unter Verlust aller Rechte, jedoch Bestehen bleiben aller Pflichten,
aus der Vereinsliste gestrichen, wenn es trotz 2-maliger Aufforderung seinen
rück-
ständigen Jahresbeitrag des laufenden Geschäftsjahres und/oder andere Beitragsrück-
stände aus anderen Beitragsunterarten nicht bezahlt hat; die Aufforderung gehen an
die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Über die Streichung entscheidet endgültig und ohne vereinsinterne Berufungsmöglichkeit der
Vorstand (§ 9 (1)), der die schriftliche Entscheidung dem Betroffenen an seine
letzte
dem Verein bekannte Adresse sendet. Ein solches Mitglied hat jedoch die Möglichkeit
erneut seine Aufnahme in den Verein zu beantragen.
(c) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn es
1) das Ansehen des Vereins schuldhaft geschädigt hat,
2) gegen diese Satzung und/oder die Vereinsordnung schuldhaft grob verstoßen hat,
3) seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen trotz -2-er Abmahnungen, die durch
den
Vorstand (§ 9(1)) an den Betroffenen an dessen letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet wurden, schuldhaft nicht erfüllt hat.
4) Ein grober Verstoß liegt vor, wenn (in Anlehnung an das Arbeitsrecht)
ein
“wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung vorliegen würde im Sinne
des § 626 (1) BGB:
Wenn also das Mitgliedsverhältnis von dem Verein aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (§ 4 (8) a)) gekündigt werden
könnte, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Verein unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Vereins und des betroffenen Mitgliedes
die Fortsetzung der Mitgliedschaft dieses Betroffenen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist dem Verein nicht zugemutet werden kann.
5) Schuldhaft bedeutet im Sinne des § 276 (1) BGB: a) Fahrlässigkeit oder b)
Vorsatz. Fahrlässigkeit handelt danach, wer die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht lässt. Vorsätzliche handelt, wer mit seinem Wissen und Wollen einen der Tatbestände
aus § 4 (8) c) 1) bis 3) verwirklicht.
6) Über den Ausschluss entscheidet endgültig und ohne vereinsinterne
Berufungs-
möglichkeit der vertretungsberechtige Vorstand (§ 9 (1), nachdem dem Betroffenen mit Frist von 2 Wochen sein rechtliches Gehör (in Anlehnung an Artikel 103 (I) Grundgesetz) gewährt worden war;
diese Aufforderungsschereiben wird dem Betroffenen an seine dem Verein bekannte letzte Adresse zugestellt. Die Ausschlussentscheidung ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen ebenfalls an
dessen letzte dem Verein bekannte Adresse zuzustellen. Über die Zustellungsart der oben genannten Schriftstücke entscheidet der vorerwähnte Vorstand.
§ 4 Nr. 9 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche des betroffenen Mitgliedes
aus dem Mitgliedsverhältnis. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft noch bestehenden Verpflichtungen sind zu erfüllen. Vereinsmitglieder haben auch im Falle ihres Ausscheiden aus dem Verein
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Teile davon; eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden sind ausgeschlossen.
Vereinseigentum ist unverzüglich dem Vorstand (§ 9 (1)) zurückzugeben.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
§ 5 Nr. 1 Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die jeweils am 01.01.
des laufenden Geschäftsjahres fällig werden und bis spätestens zum 31.03. (bei jährlicher), zum 30.06. (bei halbjährlicher), oder zum 30.09. (bei quartalsmäßige Zahlung) des laufenden
Geschäftsjahres zahlbar sind.
Sie werden nur unbar, als Überweisung oder aufgrund der entsprechenden Einzugsermächtigungen der Mitglieder, bezahlt bzw. eingezogen werden; über deren Höhe entscheidet die
Jahreshauptversammlung. Bei Veränderungen der Höhe der Beiträge ist das Mitglied verpflichtet, seine Einzugsermächtigung entsprechen zu ändern.
§ 5 Nr. 2 Der Jahresbeitrag ist auch dann für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während desselben endet (§ 4 (8)).
§ 5 Nr. 3 Der Vorstand (§ 9 (1) hat das Recht, über eine Minderung der oder Befreiung von allen, mehreren oder einer Beitragsunterart/en aus sozialen Gründen endgültig zu entscheiden.
§ 5 Nr. 4 Vor Streichung aus der Vereinsliste und dem Ausschluss (§ 4 (8) b) und c))
ruhen die Mitgliedsrechte (nicht die Mitgliedspflichten) so lange, bis alle zu erhebenden Beitragsunterarten erbracht worden sind.
§ 5 Nr. 5 Der Verein darf Spenden und andere Zuwendungen annehmen.
§ 5 Nr. 6 Der Verein richtet ein Vereins – Bankkonto ein.
§ 5 Nr. 7 Rücklagen werden gemeinnützigkeitsunschädlich nach Rücksprache mit Steuerfachleuten bzw. dem zuständigen Finanzamt für zeitnahe Projekte angelegt und entsprechend verbraucht.
§ 6
Rechte und Pflichten
§ 6 Nr. 1 Alle Mitglieder, deren Mitgliedsrechte nicht ruhen oder nach dieser Satzung sonst wie eingeschränkt sind, haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6 Nr. 2 Alle Mitglieder, die nicht davon ganz oder teilweise befreit sind, haben ihren Verpflichtungen aus dieser Satzung nachzukommen, auf § 4 (1) Satz 1 dieser Satzung wird hingewiesen. Insbesondere sind sie verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Vereins (§§ 2 und 3) zu erfüllen und zu fördern; insbesondere an den Chorproben bzw. Übungsabenden, Auftritten aller Art und Konzerten haben die aktiven Mitglieder teilzunehmen. Die Wünsche des Chorleiters sind zu erfüllen.
§ 6a
Vergütung für die Vereintätigkeit
§ 6a Nr. 1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§ 6a Nr. 2 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
§ 6a Nr. 3 Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 6a Nr. 4 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon, Druckerpatronen usw.
§ 6a Nr. 5 Der Anspruch von Aufwendungsersatz kann nur rückwirkend für das laufende Kalenderjahr bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 7
Organe des Vereins
§ 7 Nr. 1 Die Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlungen (§ 7 (2)),
2) der Vorstand (§ 9) und
3) der Chorleiter (10)
§ 7 Nr. 2 Mitgliederversammlungen: a) Jahreshauptversammlung
und
b) außerordentliche Mitgliederversammlung
Alle Mitgliederversammlungen können auch als sogenannte virtuelle Versammlungen durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.
a) Jahreshauptversammlung:
Diese Mitgliederversammlung ist einmal pro Geschäftsjahr und möglichst in dessen 1. Vierteljahr einzuberufen.
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen:
Jederzeit kann auch diese Mitgliederversammlung einberufen werden. Verpflichtung hierzu besteht, wenn ein Zehntel aller Mitglieder dieses unter
Angaben des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand (§ 9 (1)) beantragen. – In diesem Fall ist diese Versammlung binnen einer Frist von 1
Monat (seit Eingang des Antrages beim oben genannten Vorstand) durchzuführen; es gelten die Einladungsformalien des
§ 8 entsprechend.
§ 7 Nr. 3 Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
1. Feststellung, Erweiterung und andere Abänderungen und Auslegungen der Satzung
(soweit die Auslegung nicht Dritten vorbehalten ist),
2. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Kassenberichts des
Schatzmeisters und des musikalischen Berichts des Chorleiters (Dirigenten),
3. Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes,
4. Wahlen des Vorstandes, der 2 Kassenprüfer und sonstiger Amtsträger,
5. Festsetzung der Höhe der Beiträge,
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und
8. Annahme des Jahreshaushaltsplanes,
9. Klärung aller anderen Fragen, die durch den Vorstand ihr vorgelegt werden.
§ 8
Einladung, Beschlussfähigkeit, Anträge, Mehrheit,
Beschlussprotokoll, Versammlungsleiter, Stimmenbündelung und
-vertretung, Abstimmungen, Wahlen
§ 8 Nr. 1 Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem vom Vorstand (§ 9 (1)) beauftragten Vorstandsmitglied dieses Vorstandes (§ 9 (1)) schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen/einzuladen; die einberufende Person darf ihre Unterschrift unter der Einladung durch Faksimile oder durch Ablichtung ersetzen. Die Einladung muss die Tageordnung, die Beschlussfassungsgegenstände benennen, Tagungsort, -zeit, und –lokal enthalten. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Adresse eines jeden Mitglieds; über die rechtszeitige Absendung der Einladung wird vom Schriftführer ein Protokoll angefertigt, das von diesem und der einladenden Person zu unterzeichnen ist.
§ 8 Nr. 2 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
(§ 8 (1)), und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
§ 8 Nr. 3 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vor dem Datum derjenigen
Mitgliederversammlung, für die sie bestimmt sind, beim Vorstand (§ 9 (1)) schriftlich mit Begründung eingegangen sein.
§ 8 Nr. 4 Bei allen Beschlussfassungen, die aufgrund dieser Satzung vorzunehmen sind, z.B. in Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Sitzungen anderer Gremien, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit), es sei denn, eine andere Mehrheitsquote ist bestimmt durch diese Satzung oder Gesetz, z.B. bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung (Qualifizierte Mehrheiten: § 12).
§ 8 Nr. 5 Über alle in Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Sitzungen anderer Gremien gefassten
Beschlüsse ist vom Schriftführer oder einem zu diesem Zweck Beauftragten ein Protokoll zu führen (Beschlussprotokoll) und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollierenden zu
unter-
schreiben. - Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind nicht in einer anderen Mitgliederversammlung zu verlesen und nicht zu genehmigen; sie können beim Schriftführer eingesehen werden.
Solche aus den Vorstands-
sitzungen sind nirgends zu verlesen und unterliegen der Verschwiegenheits-
pflicht der Vorstandesmitglieder.-
§ 8 Nr. 6 Versammlungsleiter ist in allen Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Sitzungen
anderer Gremiensitzungen der
Vorsitzende (§ 9 (1) Ziffer 1.), wenn dieser ausfällt, die in der Reihenfolge
im § 9 (1) aufgeführten weiteren Vorstandsmitglied; der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht übergangen werden. Ist keiner dieser Personen anwesend, so wählt die
Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
§ 8 Nr. 7 Stimmbündelungen und Stimmvertretungen sind unzulässig.
§ 8 Nr. 8 Beschlussfassungen erfolgen durch offenen Abstimmungen, soweit nicht durch Gesetz oder
diese Satzung etwas anders bestimmt.
Geheime Abstimmungen sind zulässig; sie hat zu erfolgen, wenn sie
beantrag wird; eine Abstimmung erfolgt über diesen Antrag nicht.
§ 8 Nr. 9 Gebündelte Abstimmungen, z.B. über mehrere Ämterkandidaten oder Tagesordnungspunkte bzw. Beschlusspunkte („En-bloc-Abstimmungen“) sind zulässig, wenn diese beantragt und die Anträge angenommen werden.
§ 8 Nr. 10 Für die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist jeweils die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmen-
gleichheit erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl; bei dieser ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erreicht, ansonsten entscheidet das Los. - Bewerben sich mehr als 2
Personen und erreicht keine die vorgeschriebene Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, die im 1. Wahlgang die meisten abgegebenen Stimmen erzielt haben; im 2. Wahlgang
ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann;
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 9
Vorstand
§ 9 Nr. 0 Er besteht aus:
a) dem vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 9 (1)
dieser Satzung und
b) dem geschäftsführenden Vorstand (§ 9 (3)).
§ 9 Nr. 1 Der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 26 BGB), der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt (Außenverhältnis des Vereins) besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer und
4. dem Schatzmeister.
§ 9 Nr. 2 Je -2- Vorstandsmitglieder sind zur gemeinschaftlichen Vertretung befugt, darunter immer der Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende.
§ 9 Nr. 3 Der geschäftsführende Vorstand führt den Verein nach innen (Innen-
verhältnis des Vereins); er besteht aus:
1. dem stellvertretungsberechtigten Vorstand (Absatz 1).
2. dem 2. Schatzmeister
3. dem Chorleiter
4. dem stellvertretenden Chorleiter
§ 9 Nr. 4 Eine Personalunion der Vorstandsämter (Absatz 1) ist nur bei Ausscheidung eines Mitgliedes dieses Vorstandes bis zu dessen Nach- bzw. Neuwahl zulässig; der Vorstand (§ 9 (1)) beschließt über die Übernahme eines solchen Amtes. Sie ist auch zulässig bei den Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes zwischen denen Ziffern 2. bis 4.. des Absatz (3). Unzulässig ist sie zwischen den Ämtern der Absätze (1) und (3).
§ 9 Nr. 5 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu den Ziffern 2. bis 4. besitzen nur beratende Stimme.
§ 9 Nr. 6 Die Mitglieder beider Vorstände (Absatz (1) und (3) werden durch Beschluss der
Jahreshauptversammlung, im Bedarfsfalle auch einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, auf die Dauer von 3 Jahren bestellt.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Nr. 7 Die Mitglieder beider Vorstände bleiben bis zur Bestellung der nächsten Vorstandsmitglieder in ihren Ämtern.
§ 9 Nr. 8 Das Amt eines Mitgliedes beider Vorstände endet durch Amtsniederlegung und/oder Ausscheiden aus dem Verein.
§ 9 Nr. 9 Es gilt § 8 entsprechend.
§ 10
Chorleiter
§ 10 Nr. 1 Der Chorleiter (Dirigent) wird vom Vorstand (§ 9 (1)) nach vorheriger Anhörung des geschäftsführenden
Vorstandes (§ 9 (3)) berufen. Er ist
Freier Mitarbeiter und kein Angestellter (kein Arbeitnehmer) des Vereins. Seine Tätigkeit und sein Honorar wird in einem Chorleitervertrag geregelt. Darin verpflichtet der
Chorleiter sich, sein Honorar, gleich welcher Art, selbst zu versteuern und darauf alle eventuell anfallenden Abgaben, Beiträge, insbesondere Sozialversicherungs- und
Künstlersozialversicherungsbeiträge abzuführen und allen zuständigen Stellen entsprechende Auskünfte und Er-
klärungen abzugeben.
§ 10 Nr. 2 Der Chorleiter ist musikalischer Fachmann und Leiter im Verein. Er gehört dem geschäftsführenden Vorstand (§ 9 (3) Ziffer3.) an.
§ 10 Nr. 3 Für einen stellvertretenden Chorleiter gilt § 10 (1) entsprechend.
§ 10 Nr. 4 Der stellvertretende Chorleiter ist musikalischer Fachmann und stell-
vertretender Leiter im Verein. Er gehört dem geschäftsführenden
Vorstand (§ 9 (3) Ziffer 4.) an.
§ 11
Kassenprüfer
§ 11 Nr. 1 -2- Kassenprüfer haben die Kasse und die Rechnungsunterlagen und -belege mindestens einmal pro Jahr, und zwar jeweils vor der Jahreshauptversammlung und sonst im Auftrage des Vorstandes (§ 9 (1)) zu jeder Zeit zu prüfen.
§ 11 Nr. 2 Einer von ihnen erstattet in der Jahreshauptversammlung und in jeder anderen Mitgliederversammlung entsprechende Berichte und sie sprechen ihre Empfehlungen aus über Entlastungen des Vorstandes (§ 9 (1)) und über eventuelle Maßnahmen.
§ 11 Nr. 3 Sie dürfen nicht den Vorständen (§ 9) angehören.
§ 11 Nr. 4 Sie werden für -2- Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl der nächsten Kassenprüfer im Amt. Der 1. Kassenprüfer, der nach der Annahme dieser Satzung gewählt wird, wird jedoch nur für -1- Jahr gewählt.
§ 12
Diese Satzung, Satzungsänderungen, Auflösung
§ 12 Nr. 1 Diese Satzung wird in einer Jahreshauptversammlung angenommen werden.
§ 12 Nr. 2 Satzungsänderungen werden in einer Mitgliederversammlung beschlossen
(§ 7 (2)). In der Einladung sind die zu ändernden Papagraphen dieser Satzung und/oder einer auf ihr gründenden Vereinsordnung und die Änderungen selbst in einer Beschlussvorlage in der
Tagesordnung bekannt zu geben oder in einer Anlage zur Tageordnung (unter Hinweis auf diese Anlage in dieser Tagesordnung) beizufügen.
§ 12 Nr. 3 Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, bedarf einer Mehrheit von -2/3- der abgegebenen Stimmen.
§ 12 Nr. 4 Die Zweckänderung erfolgt durch eine Jahreshauptversammlung. Es gelten die Regelungen des § 12 Absätze (2) und (3) entsprechend.
§ 12 Nr. 5 Die Vermögensseite der Auflösung des Vereins ist im § 3 (5) geregelt.
§ 12 Nr. 6 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine Jahreshauptversammlung.
Es gelten die Regelungen des § 12 (2) entsprechend. Ein Beschluss, der die Auflösung des Vereins enthält, bedarf der Mehrheit von -4/5- der abgegebenen
Stimmen.
§ 12 Nr. 7 Jede Mitgliederversammlung darf die Abwickler (Liquidatoren) des Vereins bestellen. Es sind 4 Vereinsmitglieder bzw. Vereinsfremde, wenn sich keine Vereinsmitglieder finden. Der Vorstand (§ 9 (12)) darf zu Abwicklern bestellt werden. Ein Beschluss, der Abwickler bestellt, bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwickler bleiben bis zur rechtlichen und tatsächlichen Beendigung der Abwicklung im Amt. Sie geben alle erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Erklärungen ab. Während der Abwicklung vertreten sie den Verein wie der Vorstand (§ 9 (2)).
§ 13
Satzungsannahme und ihr Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch Beschluss der Jahreshauptversammlung in dem
ASV Vereinsheim Ihlpohl, 27721 Ritterhude, Alter Postweg 62
am 25. Juni 2008
angenommen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 14
Schluss und Unterschriften
Ort der Annahme: Ritterhude - Ihlpohl
Datum der Annahme: 25. Juni 2008
Unterschriften:
§ 15
Satzungsänderung
Diese Satzungsänderung wurde durch Beschluss der Jahreshauptversammlung in der
Grundschule Ihlpohl, Am Denkmal 9, 27721 Ritterhude,
am 06. Oktober 2021
angenommen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.